Herausgeber
Ing. Herwig Reisinger
Maisberg 28
3341 Ybbsitz
07443-864 74
Fax 07443-864 74-1
reisinger@getreidemuehlen.at
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Unzufrieden mit Aquapol?
Lesen Sie hier, was andere schon geschrieben haben - Hochschulprofessoren, Dozenten, Baufachleute und Bauherren -
und schreiben Sie möglichst sachlich über Ihre Erfahrungen mit der Trockenlegung von Mauern mittels Aqapol oder ähnlichen Verfahren -
über Werbung, Versprechungen, Verkäufer und Wirkungen.
Für den Inhalt der Verknüpfungen auf andere Netzseiten kann der Betreiber diese Netzauftritts keine Verantwortung und Haftung übernehmen, ebenso nicht für die hier im Forum getätigten Äußerungen.
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.2.2009 zu 17Ob2/09g eine Klage der Aquapol GmbH abgewiesen und entschieden, daß diese Netzseite weiterhin
"www.aquapol-unzufriedene.at" heißen darf.
Mitteilung gemäß § 37, Abs.1 MedienG:
Auf der Website des elektronischen periodischen Mediums www.aquapol-unzufriedene.at wurde im Zeitraum Ende Februar 2007 bis 26. 6. 2007 im Untermenü " Aquapol ", Rubrik "unwahr ", Unterauswahl "Strafgesetz", unter Bezugnahme auf Aquapol folgende Behauptung veröffentlicht:
Wortlaut von § 262 Abs 1 StGB
1.) Wer in der Absicht,
sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt,
dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wenn ich das wörtlich auslege, passiert ja genau das:
Der Anbieter "beschädigt das Vermögen" seines Kunden (er leiert ihm Geld aus der Tasche),
dass er falsche Tatsachen vorspiegelt (Blödsinn daherleiert),
um damit "einen Irrtum zu erregen" (die Ansicht, man könne mit
" gravomagnetischen Irgendetwas " feuchte Wände trocknen)
Ing. Wilhelm Mohorn, geschäftsführender Gesellschafter der Aquapol wasserpolarisationstechnischen Geräte GmbH, hat wegen dieser Veröffentlichung Anträge gegen Ing. Herwig Reisinger wegen § 111 Abs 1 und 2 StGB und §§ 6 Abs 1, 34 Abs 1 MedienG eingebracht.
Ein Verfahren ist anhängig.
ZUM FORUM
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